§ 20 TVV 2012 Zulässige Tötungsmethoden

TVV 2012 - Tierversuchs-Verordnung 2012 

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
  1. (1)Absatz eins,Auf die in der Anlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.
  2. (2)Absatz 2,Andere als die in der Anlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 7 Abs. 4 TVG 2012,in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 4, TVG 2012,
    2. 2.Ziffer 2bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und
    3. 3.Ziffer 3bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, getötet werden.bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2009 Seite 1, getötet werden.
In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 TVV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 TVV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 TVV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 TVV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 TVV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TVV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 TVV 2012
§ 21 TVV 2012