§ 21 TVV 2012 Projektanträge

TVV 2012 - Tierversuchs-Verordnung 2012 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 TVG 2012 müssen folgende Angaben umfassen: Die Antragsunterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, TVG 2012 müssen folgende Angaben umfassen:

  1. 1.Ziffer einsBedeutung und Begründung des Tierversuchs,
  2. 2.Ziffer 2Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten und Lebensabschnitte,
  3. 3.Ziffer 3die Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in den beantragten Tierversuchen,
  4. 4.Ziffer 4den geplanten Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden,
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von der Geburt bis zum Tod,
  6. 6.Ziffer 6die Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte,
  7. 7.Ziffer 7die Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen,
  8. 8.Ziffer 8die erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier,
  9. 9.Ziffer 9die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads,
  10. 10.Ziffer 10gegebenenfalls die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen,
  11. 11.Ziffer 11die Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere,
  12. 12.Ziffer 12die anzuwendenden Tötungsmethoden sowie
  13. 13.Ziffer 13die Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen.
In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
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