Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die in Anlage 3 Z 1 angeführten Angaben zu enthalten.Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die in Anlage 3 Ziffer eins, angeführten Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 TVG 2012 haben zumindest die in Anlage 3 Z 2 angeführten Angaben zu enthalten.Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung gemäß Paragraph 30, TVG 2012 haben zumindest die in Anlage 3 Ziffer 2, angeführten Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3,Darstellungen in anderer Form sind zulässig, sofern die in Anlage 3 angeführten Angaben enthalten sind.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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