§ 17 TVV 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 ), Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren - JUSLINE Österreich
§ 17 TVV 2012 Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Tiere sind die artspezifischen Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung in Anlage 1 festgelegt.
In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
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