Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Zyklus gewährleistet, muss eine kontrollierte Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Die Beleuchtung muss den Erfordernissen der Durchführung von Tierpflegearbeiten und Kontrollen der Tiere genügen.
(3)Absatz 3,Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein.
(4)Absatz 4,Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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