§ 6 TVV 2012 Belüftung und Temperatur

TVV 2012 - Tierversuchs-Verordnung 2012 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht schädlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Temperatur und die relative Feuchtigkeit in den Tierräumen sind an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierarten und Altersgruppen anzupassen. Die Temperatur ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tiere dürfen bei Witterungsbedingungen, die bei ihnen Ängste verursachen können, soweit als möglich nicht im Freien gehalten werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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