Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht schädlich sind.
(2)Absatz 2,Die Temperatur und die relative Feuchtigkeit in den Tierräumen sind an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierarten und Altersgruppen anzupassen. Die Temperatur ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.
(3)Absatz 3,Die Tiere dürfen bei Witterungsbedingungen, die bei ihnen Ängste verursachen können, soweit als möglich nicht im Freien gehalten werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 TVV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 TVV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 TVV 2012