Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Einrichtungen müssen gegebenenfalls über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden. Es müssen allgemeine und besondere Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durchführung von Tierversuchen oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands in Quarantäne gehalten werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.
(3)Absatz 3,Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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