Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,An Fangorten müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.
(2)Absatz 2,Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren zu schenken, für die entsprechende Maßnahmen zu treffen sind. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen für ihre Freilassung nach Abschluss der Tierversuche zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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