§ 17 TVV 2012 Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

Tierversuchs-Verordnung 2012 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999

Für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Tiere sind die artspezifischen Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung in Anlage 1 festgelegt.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 04.12.2020

Für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Tiere sind die artspezifischen Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung in Anlage 1 festgelegt.

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