§ 12 MABG Berufsbezeichnungen

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung der Desinfektionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ führen.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die zur Ausübung der Laborassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Laborassistent“/„Laborassistentin“ führen.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die zur Ausübung der Obduktionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.
  5. (5)Absatz 5,Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.
  6. (6)Absatz 6,Personen, die zur Ausübung der Ordinationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.
  7. (7)Absatz 7,Personen, die zur Ausübung der Röntgenassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Röntgenassistent“/„Röntgenassistentin“ führen.
  8. (8)Absatz 8,Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der medizinischen Fachassistenz (§ 1 Abs. 2 Z 8) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA)“/„Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA)“ führen.Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der medizinischen Fachassistenz (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA)“/„Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA)“ führen.
  9. (9)Absatz 9,Personen gemäß Abs. 8 haben wahlweise die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung gemäßPersonen gemäß Absatz 8, haben wahlweise die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung gemäß
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 bis 7 oderAbsatz eins bis 7 oder
    2. 2.Ziffer 2Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder
    3. 3.Ziffer 3Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
    jenes Berufs, in dem sie überwiegend tätig sind, unter Anfügung der Bezeichnung „(MFA)“ zu führen.
  10. (10)Absatz 10,Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 8 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 8 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. 2.Ziffer 2neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  11. (11)Absatz 11,Die Führung
    1. 1.Ziffer einseiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 10 durch hiezu nicht berechtigte Personen odereiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 10 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. 2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung der Desinfektionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ führen.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die zur Ausübung der Laborassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Laborassistent“/„Laborassistentin“ führen.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die zur Ausübung der Obduktionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.
  5. (5)Absatz 5,Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.
  6. (6)Absatz 6,Personen, die zur Ausübung der Ordinationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.
  7. (7)Absatz 7,Personen, die zur Ausübung der Röntgenassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Röntgenassistent“/„Röntgenassistentin“ führen.
  8. (8)Absatz 8,Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der medizinischen Fachassistenz (§ 1 Abs. 2 Z 8) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA)“/„Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA)“ führen.Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der medizinischen Fachassistenz (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA)“/„Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA)“ führen.
  9. (9)Absatz 9,Personen gemäß Abs. 8 haben wahlweise die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung gemäßPersonen gemäß Absatz 8, haben wahlweise die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung gemäß
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 bis 7 oderAbsatz eins bis 7 oder
    2. 2.Ziffer 2Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder
    3. 3.Ziffer 3Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
    jenes Berufs, in dem sie überwiegend tätig sind, unter Anfügung der Bezeichnung „(MFA)“ zu führen.
  10. (10)Absatz 10,Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 8 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 8 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. 2.Ziffer 2neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  11. (11)Absatz 11,Die Führung
    1. 1.Ziffer einseiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 10 durch hiezu nicht berechtigte Personen odereiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 10 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. 2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

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