§ 14 SanktG 2024 Verarbeitung personenbezogener Daten

Sanktionengesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen, im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten umfassen:Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den Paragraphen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen, im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDaten zur Identität (insbesondere Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Reisepässe und sonstige Ausweise);
    2. 2.Ziffer 2Kontaktdaten (Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, sonstige Internetapplikationen);
    3. 3.Ziffer 3Daten über Aufenthaltsorte, Reisebewegungen und Transportmittel;
    4. 4.Ziffer 4Bankdaten und Informationen über Vermögenswerte und finanzielle Transaktionen;
    5. 5.Ziffer 5Unterlagen über geschäftliche Unternehmungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Unterbreitung von Listungsvorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gemäß § 3 sowie bei der Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen gemäß § 4 hat die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte zu erfolgen, um den Zweck der Sanktionsmaßnahmen nicht zu vereiteln.Bei der Unterbreitung von Listungsvorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gemäß Paragraph 3, sowie bei der Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, hat die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte zu erfolgen, um den Zweck der Sanktionsmaßnahmen nicht zu vereiteln.
  4. (4)Absatz 4,Die nach dieser Bestimmung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks gemäß Abs. 1 nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Eine durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung vorgesehene oder im Hinblick auf die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderliche längere Aufbewahrung oder Archivierung geht dieser Bestimmung vor. Auf Grundlage von Abs. 1 verarbeitete peronenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.Die nach dieser Bestimmung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks gemäß Absatz eins, nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Eine durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung vorgesehene oder im Hinblick auf die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderliche längere Aufbewahrung oder Archivierung geht dieser Bestimmung vor. Auf Grundlage von Absatz eins, verarbeitete peronenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen, im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten umfassen:Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den Paragraphen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen, im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDaten zur Identität (insbesondere Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Reisepässe und sonstige Ausweise);
    2. 2.Ziffer 2Kontaktdaten (Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, sonstige Internetapplikationen);
    3. 3.Ziffer 3Daten über Aufenthaltsorte, Reisebewegungen und Transportmittel;
    4. 4.Ziffer 4Bankdaten und Informationen über Vermögenswerte und finanzielle Transaktionen;
    5. 5.Ziffer 5Unterlagen über geschäftliche Unternehmungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Unterbreitung von Listungsvorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gemäß § 3 sowie bei der Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen gemäß § 4 hat die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte zu erfolgen, um den Zweck der Sanktionsmaßnahmen nicht zu vereiteln.Bei der Unterbreitung von Listungsvorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gemäß Paragraph 3, sowie bei der Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, hat die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte zu erfolgen, um den Zweck der Sanktionsmaßnahmen nicht zu vereiteln.
  4. (4)Absatz 4,Die nach dieser Bestimmung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks gemäß Abs. 1 nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Eine durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung vorgesehene oder im Hinblick auf die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderliche längere Aufbewahrung oder Archivierung geht dieser Bestimmung vor. Auf Grundlage von Abs. 1 verarbeitete peronenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.Die nach dieser Bestimmung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks gemäß Absatz eins, nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Eine durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung vorgesehene oder im Hinblick auf die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderliche längere Aufbewahrung oder Archivierung geht dieser Bestimmung vor. Auf Grundlage von Absatz eins, verarbeitete peronenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.

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