§ 32a MABG Eintragung in die Trainingstherapieliste

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Eintragung in die Trainingstherapieliste anzumelden. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsNachweis der Identität,
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Qualifikationsnachweis gemäß § 30 oder § 30a,Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 a,,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Vertrauenswürdigkeit,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der gesundheitlichen Eignung,
    6. 6.Ziffer 6erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  3. (3)Absatz 3,Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, ist vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in in die Trainingstherapieliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 1 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in mit Bescheid zu versagen.Wer die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 erfüllt, ist vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in in die Trainingstherapieliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz eins, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in mit Bescheid zu versagen.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Trainingstherapieliste aufgenommen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Eintragung in die Trainingstherapieliste anzumelden. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsNachweis der Identität,
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Qualifikationsnachweis gemäß § 30 oder § 30a,Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 a,,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Vertrauenswürdigkeit,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der gesundheitlichen Eignung,
    6. 6.Ziffer 6erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  3. (3)Absatz 3,Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, ist vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in in die Trainingstherapieliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 1 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in mit Bescheid zu versagen.Wer die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 erfüllt, ist vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in in die Trainingstherapieliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz eins, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in mit Bescheid zu versagen.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Trainingstherapieliste aufgenommen werden.

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