§ 23a TVV 2012 Sachkunde des Personals

Tierversuchs-Verordnung 2012 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Anforderungen an Aus- und Fortbildung Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind: Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:

  1. 1.Ziffer einsgeltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
  2. 2.Ziffer 2Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
  3. 3.Ziffer 3Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
  4. 4.Ziffer 4Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
  6. 6.Ziffer 6Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
  7. 7.Ziffer 7Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
  8. 8.Ziffer 8Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
  9. 9.Ziffer 9Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
  10. 10.Ziffer 10Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
  11. 11.Ziffer 11gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.
  12. (1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:
    1. 1.Ziffer einsgeltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
    2. 2.Ziffer 2Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
    3. 3.Ziffer 3Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
    4. 4.Ziffer 4Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
    6. 6.Ziffer 6Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
    7. 7.Ziffer 7Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
    8. 8.Ziffer 8Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
    9. 9.Ziffer 9Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
    10. 10.Ziffer 10Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
    11. 11.Ziffer 11gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.
  13. (2)Absatz 2,Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß § 2 Z 8 TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 05.12.2020 bis 30.06.2025
Anforderungen an Aus- und Fortbildung Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind: Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:

  1. 1.Ziffer einsgeltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
  2. 2.Ziffer 2Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
  3. 3.Ziffer 3Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
  4. 4.Ziffer 4Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
  6. 6.Ziffer 6Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
  7. 7.Ziffer 7Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
  8. 8.Ziffer 8Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
  9. 9.Ziffer 9Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
  10. 10.Ziffer 10Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
  11. 11.Ziffer 11gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.
  12. (1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:
    1. 1.Ziffer einsgeltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
    2. 2.Ziffer 2Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
    3. 3.Ziffer 3Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
    4. 4.Ziffer 4Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
    6. 6.Ziffer 6Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
    7. 7.Ziffer 7Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
    8. 8.Ziffer 8Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
    9. 9.Ziffer 9Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
    10. 10.Ziffer 10Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
    11. 11.Ziffer 11gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.
  13. (2)Absatz 2,Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß § 2 Z 8 TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.

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