§ 6 eHealthV 2025          Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings

eHealth-Verordnung 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 folgende Auswahlmöglichkeiten:Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, folgende Auswahlmöglichkeiten:
    1. 1.Ziffer eins„Bildungseinrichtung“,
    2. 2.Ziffer 2„Arbeitsplatz/Betrieb“,
    3. 3.Ziffer 3„Wohnbereich“,
    4. 4.Ziffer 4„Betreute Wohneinrichtung“,
    5. 5.Ziffer 5„Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“,
    6. 6.Ziffer 6„Ordination“,
    7. 7.Ziffer 7„Öffentliche Impfstelle“ und
    8. 8.Ziffer 8„Öffentliche Impfstraße/Impfbus“.
  2. (2)Absatz 2,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben jenes Impfsetting zu wählen, das bei der Zusammenschau aller im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben am ehesten der Lebensrealität entspricht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 folgende Auswahlmöglichkeiten:Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, folgende Auswahlmöglichkeiten:
    1. 1.Ziffer eins„Bildungseinrichtung“,
    2. 2.Ziffer 2„Arbeitsplatz/Betrieb“,
    3. 3.Ziffer 3„Wohnbereich“,
    4. 4.Ziffer 4„Betreute Wohneinrichtung“,
    5. 5.Ziffer 5„Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“,
    6. 6.Ziffer 6„Ordination“,
    7. 7.Ziffer 7„Öffentliche Impfstelle“ und
    8. 8.Ziffer 8„Öffentliche Impfstraße/Impfbus“.
  2. (2)Absatz 2,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben jenes Impfsetting zu wählen, das bei der Zusammenschau aller im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben am ehesten der Lebensrealität entspricht.

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