§ 10 WiEReG Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs. 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Absatz 2, oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland,die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 über den Rechtsträger und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland,
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
      1. a)Litera aeine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
      2. b)Litera bdie Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt,die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vorliegt,
      3. c)Litera cdie Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oderdie Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis c, c oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a bis c, c vorliegt oder
      4. d)Litera dKontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt,Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, d, d, vorliegt,
    3. 3.Ziffer 3die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) unddie Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 b, über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) und
    4. 4.Ziffer 4die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c über Rechtsträger, die Funktionen gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen und über Substiftungen.die Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 c, über Rechtsträger, die Funktionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 wahrnehmen und über Substiftungen.
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.12.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.12.2025 in Kraft)
  2. (2)Absatz 2,Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß § 9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß Paragraph 9, oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Antragstellung gemäß Abs. 2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs. 2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.Bei der Antragstellung gemäß Absatz 2,, bei Abruf von Auszügen gemäß Absatz 2, sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5,Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.10.2025 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz eins,Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs. 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Absatz 2, oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland,die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 über den Rechtsträger und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland,
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
      1. a)Litera aeine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
      2. b)Litera bdie Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt,die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vorliegt,
      3. c)Litera cdie Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oderdie Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis c, c oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a bis c, c vorliegt oder
      4. d)Litera dKontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt,Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, d, d, vorliegt,
    3. 3.Ziffer 3die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) unddie Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 b, über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) und
    4. 4.Ziffer 4die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c über Rechtsträger, die Funktionen gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen und über Substiftungen.die Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 c, über Rechtsträger, die Funktionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 wahrnehmen und über Substiftungen.
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.12.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.12.2025 in Kraft)
  2. (2)Absatz 2,Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß § 9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß Paragraph 9, oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Antragstellung gemäß Abs. 2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs. 2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.Bei der Antragstellung gemäß Absatz 2,, bei Abruf von Auszügen gemäß Absatz 2, sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5,Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.

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