§ 15 SanktG 2024 Rechtsmittel

Sanktionengesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß den §§ 18 und 18a, keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß Paragraphden Paragraphen 18, und 18 a, keine aufschiebende Wirkung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der bescheiderlassenden Behörde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3,In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß den §§ 18 und 18a, keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß Paragraphden Paragraphen 18, und 18 a, keine aufschiebende Wirkung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der bescheiderlassenden Behörde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3,In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

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