§ 44 B-AStV (weggefallen)

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsder Evakuierung der Arbeitsstätte,
    2. 2.Ziffer 2der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
    3. 3.Ziffer 3der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4,Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
    1. 1.Ziffer einsDatum des Einsatz- oder Übungstages,
    2. 2.Ziffer 2Umfang des Einsatzes oder der Übung,
    3. 3.Ziffer 3Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
  6. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wennDie Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  7. (7)Absatz 7,Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren.Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren.
§ 44 B-AStV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsder Evakuierung der Arbeitsstätte,
    2. 2.Ziffer 2der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
    3. 3.Ziffer 3der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4,Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
    1. 1.Ziffer einsDatum des Einsatz- oder Übungstages,
    2. 2.Ziffer 2Umfang des Einsatzes oder der Übung,
    3. 3.Ziffer 3Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
  6. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wennDie Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  7. (7)Absatz 7,Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren.Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren.
§ 44 B-AStV seit 31.12.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten