§ 13 eHealthV 2025 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen

eHealth-Verordnung 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
         Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin
  1. (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowieeinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie
    2. 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7.einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 7,
  2. (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4,einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,,
    2. 2.Ziffer 2einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 5, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) undeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) und
    3. 3.Ziffer 3einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 5, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).
  3. (3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.
  4. (4)Absatz 4,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. 1.Ziffer einseinen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sowieeinen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie
    2. 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  5. (5)Absatz 5,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
         Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin
  1. (1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowieeinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie
    2. 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7.einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 7,
  2. (2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. 1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4,einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,,
    2. 2.Ziffer 2einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 5, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) undeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) und
    3. 3.Ziffer 3einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 5, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).
  3. (3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.
  4. (4)Absatz 4,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen BundesministerinDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. 1.Ziffer einseinen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sowieeinen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie
    2. 2.Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  5. (5)Absatz 5,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.

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