§ 26h MABG Ausbildungsverordnung

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. 2.Ziffer 2die Aufgaben der Ausbildungsleitung,
  3. 3.Ziffer 3die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,
  4. 4.Ziffer 4die Qualitätssicherung der Ausbildung,
  5. 5.Ziffer 5die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung, einschließlich Regelungen über die Aufnahme von Operationsassistenten/-innen in das 2. Ausbildungsjahr,
  6. 6.Ziffer 6die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,
  7. 7.Ziffer 7die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. 8.Ziffer 8die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  9. 9.Ziffer 9die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  10. 10.Ziffer 10die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. 2.Ziffer 2die Aufgaben der Ausbildungsleitung,
  3. 3.Ziffer 3die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,
  4. 4.Ziffer 4die Qualitätssicherung der Ausbildung,
  5. 5.Ziffer 5die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung, einschließlich Regelungen über die Aufnahme von Operationsassistenten/-innen in das 2. Ausbildungsjahr,
  6. 6.Ziffer 6die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,
  7. 7.Ziffer 7die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. 8.Ziffer 8die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  9. 9.Ziffer 9die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  10. 10.Ziffer 10die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen

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