§ 41 B-AStV Sanitätsräume

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Bediensteten bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, wenn nicht der
    3. 3.Ziffer 3Abschnitt anzuwenden ist.
    4. 3.Ziffer 3Sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    5. 4.Ziffer 4Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
    6. 5.Ziffer 5In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    7. 6.Ziffer 6Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. (4)Absatz 4,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. (5)Absatz 5,§ 46 ist auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.Paragraph 46, ist auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Bediensteten bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, wenn nicht der
    3. 3.Ziffer 3Abschnitt anzuwenden ist.
    4. 3.Ziffer 3Sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    5. 4.Ziffer 4Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
    6. 5.Ziffer 5In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    7. 6.Ziffer 6Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. (4)Absatz 4,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. (5)Absatz 5,§ 46 ist auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.Paragraph 46, ist auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.

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