§ 9 SanktG 2024 Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen und Schadenersatz

Sanktionengesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 4, obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
  2. (2)Absatz 2,Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung aufgrund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erfüllen war.Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 4, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung aufgrund eines Rechtsakts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 4, nicht zu erfüllen war.
  3. (3)Absatz 3,Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass aus fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 nicht oder nicht mehr erfasst ist, ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt wurde.Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass aus fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 nicht oder nicht mehr erfasst ist, ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 4, obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
  2. (2)Absatz 2,Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung aufgrund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erfüllen war.Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 4, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung aufgrund eines Rechtsakts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 4, nicht zu erfüllen war.
  3. (3)Absatz 3,Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass aus fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 nicht oder nicht mehr erfasst ist, ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt wurde.Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass aus fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 nicht oder nicht mehr erfasst ist, ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt wurde.

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