§ 24 eHealthV 2025 Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter

eHealth-Verordnung 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:   
    1. 1.Ziffer einsdie von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012,die von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012,
    2. 2.Ziffer 2die von ihm zu Beratungszwecken oder zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
      1. a)Litera aauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 und
      2. b)Litera bauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 sowieauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 sowie
    3. 4.Ziffer 4die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012.die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.
  2. (2)Absatz 2,Dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 handelt undHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 handelt und
    2. 2.Ziffer 2Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 4 GTelG 2012.Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:   
    1. 1.Ziffer einsdie von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012,die von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012,
    2. 2.Ziffer 2die von ihm zu Beratungszwecken oder zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
      1. a)Litera aauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 und
      2. b)Litera bauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 sowieauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 sowie
    3. 4.Ziffer 4die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012.die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.
  2. (2)Absatz 2,Dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 handelt undHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 handelt und
    2. 2.Ziffer 2Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 4 GTelG 2012.Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.

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