§ 25 B-AStV Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. 1.Ziffer einsin Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. 2.Ziffer 2direkt ins Freie führen.
  2. (2)Absatz 2,Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsRäume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
    2. 2.Ziffer 2Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um
      1. a)Litera aTiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder
      2. b)Litera bkulturelle Einrichtungen.
  3. (3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. 1.Ziffer einsso gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
  5. (5)Absatz 5,Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
  6. (6)Absatz 6,Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 4, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. 1.Ziffer einsin Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. 2.Ziffer 2direkt ins Freie führen.
  2. (2)Absatz 2,Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsRäume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
    2. 2.Ziffer 2Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um
      1. a)Litera aTiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder
      2. b)Litera bkulturelle Einrichtungen.
  3. (3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. 1.Ziffer einsso gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
  5. (5)Absatz 5,Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
  6. (6)Absatz 6,Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 4, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

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