§ 9 TVV 2012 Alarmsysteme und Notfallpläne

Tierversuchs-Verordnung 2012 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
  2. (2)Absatz 2,Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
  3. (3)Absatz 3,Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
  4. (4)Absatz 4,Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.02.2025
  1. (1)Absatz eins,Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
  2. (2)Absatz 2,Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
  3. (3)Absatz 3,Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
  4. (4)Absatz 4,Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.

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