§ 41 MABG Straf- und Schlussbestimmungen

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11, 26a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß Paragraphen 5 bis 11, 26 a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie heranzieht.
  2. (2)Absatz 2,Wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12, 26b und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12, 26 b und 28 Absatz eins,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. 2.Ziffer 2den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 26b Abs. 3, § 26e, § 26f Abs. 3, § 29 Abs. 1§ 29a, § 33 Abs. 1 § 29b, 29d bis 29j oder § 40a Z 2 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderden in Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 18,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 26 b, Absatz 3,, Paragraph 26 e,, Paragraph 26 f, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins a,, Paragraph 3329 b, Absatz eins,29 d bis 29 j oder Paragraph 40 a, Ziffer 2, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. 3.Ziffer 3den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.Auch der Versuch gemäß Absatz eins und 2 ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.2024
Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11, 26a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß Paragraphen 5 bis 11, 26 a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie heranzieht.
  2. (2)Absatz 2,Wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12, 26b und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12, 26 b und 28 Absatz eins,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. 2.Ziffer 2den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 26b Abs. 3, § 26e, § 26f Abs. 3, § 29 Abs. 1§ 29a, § 33 Abs. 1 § 29b, 29d bis 29j oder § 40a Z 2 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderden in Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 18,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 26 b, Absatz 3,, Paragraph 26 e,, Paragraph 26 f, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins a,, Paragraph 3329 b, Absatz eins,29 d bis 29 j oder Paragraph 40 a, Ziffer 2, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. 3.Ziffer 3den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.Auch der Versuch gemäß Absatz eins und 2 ist strafbar.

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