§ 10 B-AStV Lagerungen

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. 2.Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. 3.Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. 5.Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. 6.Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. 7.Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.
  2. (2)Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
    1. 1.Ziffer einsdie zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. 2.Ziffer 2die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behältern,
    3. 3.Ziffer 3die zulässige Füllhöhe von Behältern.
  3. (3)Absatz 3,Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. 2.Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. 3.Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. 5.Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. 6.Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. 7.Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.
  2. (2)Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
    1. 1.Ziffer einsdie zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. 2.Ziffer 2die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behältern,
    3. 3.Ziffer 3die zulässige Füllhöhe von Behältern.
  3. (3)Absatz 3,Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten