§ 61 PThG 2024 Ausbildungseinrichtungen

Psychotherapiegesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Einrichtungen, die vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einsals propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt sind oderals propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt sind oder
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in einem Anerkennungsverfahren als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in einem Anerkennungsverfahren als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,
    sind berechtigt, das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, bis längstens 30. September 2030 anzubieten.sind berechtigt, das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, bis längstens 30. September 2030 anzubieten.
  2. (2)Absatz 2,Einrichtungen, die vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einsals fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt sind, oderals fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in einem Anerkennungsverfahren als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in einem Anerkennungsverfahren als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,
    sind berechtigt, das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, bis längstens 30. September 2038 anzubieten.sind berechtigt, das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, bis längstens 30. September 2038 anzubieten.
  3. (3)Absatz 3,Zur Gewährleistung des rechtzeitigen Abschlusses des psychotherapeutischen Fachspezifikums dürfen Personen in das psychotherapeutische Fachspezifikum nur bis längstens 1. Oktober 2030 neu aufgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4,Sofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des § 56 Abs. 4 2. Satz UG mit einer als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 UG und § 10a Abs. 7 PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium der PsychotherapieSofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des Paragraph 56, Absatz 4, 2. Satz UG mit einer als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UG und Paragraph 10 a, Absatz 7, PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium der Psychotherapie
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeine Universitätsreife und
    2. 2.Ziffer 2eine einschlägige berufliche Qualifikation oder
    3. 3.Ziffer 3eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  5. (5)Absatz 5,Sofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des § 56 Abs. 4 2. Satz UG mit einer als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 UG und § 10a Abs. 7 PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium der Psychotherapie der Abschluss entwederSofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des Paragraph 56, Absatz 4, 2. Satz UG mit einer als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, UG und Paragraph 10 a, Absatz 7, PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium der Psychotherapie der Abschluss entweder
    1. 1.Ziffer einseines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des § 11 odereines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Paragraph 11, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Berufsnachweis gemäß § 10 Abs. 2.ein Berufsnachweis gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
  6. (6)Absatz 6,Fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, gelten auch als Psychotherapeutische Fachgesellschaften im Sinne des § 4 Z 12.Fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen, gelten auch als Psychotherapeutische Fachgesellschaften im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Einrichtungen, die vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einsals propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt sind oderals propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt sind oder
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in einem Anerkennungsverfahren als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in einem Anerkennungsverfahren als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,
    sind berechtigt, das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, bis längstens 30. September 2030 anzubieten.sind berechtigt, das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, bis längstens 30. September 2030 anzubieten.
  2. (2)Absatz 2,Einrichtungen, die vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einsals fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt sind, oderals fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in einem Anerkennungsverfahren als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in einem Anerkennungsverfahren als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,
    sind berechtigt, das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, bis längstens 30. September 2038 anzubieten.sind berechtigt, das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, bis längstens 30. September 2038 anzubieten.
  3. (3)Absatz 3,Zur Gewährleistung des rechtzeitigen Abschlusses des psychotherapeutischen Fachspezifikums dürfen Personen in das psychotherapeutische Fachspezifikum nur bis längstens 1. Oktober 2030 neu aufgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4,Sofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des § 56 Abs. 4 2. Satz UG mit einer als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 UG und § 10a Abs. 7 PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium der PsychotherapieSofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des Paragraph 56, Absatz 4, 2. Satz UG mit einer als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UG und Paragraph 10 a, Absatz 7, PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium der Psychotherapie
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeine Universitätsreife und
    2. 2.Ziffer 2eine einschlägige berufliche Qualifikation oder
    3. 3.Ziffer 3eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  5. (5)Absatz 5,Sofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des § 56 Abs. 4 2. Satz UG mit einer als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 UG und § 10a Abs. 7 PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium der Psychotherapie der Abschluss entwederSofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des Paragraph 56, Absatz 4, 2. Satz UG mit einer als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, UG und Paragraph 10 a, Absatz 7, PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium der Psychotherapie der Abschluss entweder
    1. 1.Ziffer einseines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des § 11 odereines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Paragraph 11, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Berufsnachweis gemäß § 10 Abs. 2.ein Berufsnachweis gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
  6. (6)Absatz 6,Fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, gelten auch als Psychotherapeutische Fachgesellschaften im Sinne des § 4 Z 12.Fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen, gelten auch als Psychotherapeutische Fachgesellschaften im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12,

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