§ 29 MABG Berufsausübung

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. 1.Ziffer einsdem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. 2.Ziffer 2dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
    3. 3.Ziffer 3einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
    4. 4.Ziffer 4einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,
  3. (1)Absatz eins,Die Berufsausübung des/der Trainingstherapeuten/in besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild gemäß § 27 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.Die Berufsausübung des/der Trainingstherapeuten/in besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild gemäß Paragraph 27, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
  4. (2)Absatz 2,Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
  5. (3)Absatz 3,Eine Beratung oder Behandlung im Wege von Informations- und Kommunikationstechnologien (Telemedizin) kann erfolgen, wenn diese aus fachlicher Sicht geeignet ist und die lege artis Berufsausübung gewährleistet ist. Patienten/innen sind über die Besonderheiten der Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufzuklären.
  6. (34)Absatz 34,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. 1.Ziffer einsdem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. 2.Ziffer 2dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
    3. 3.Ziffer 3einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
    4. 4.Ziffer 4einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,
  3. (1)Absatz eins,Die Berufsausübung des/der Trainingstherapeuten/in besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild gemäß § 27 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.Die Berufsausübung des/der Trainingstherapeuten/in besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild gemäß Paragraph 27, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
  4. (2)Absatz 2,Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
  5. (3)Absatz 3,Eine Beratung oder Behandlung im Wege von Informations- und Kommunikationstechnologien (Telemedizin) kann erfolgen, wenn diese aus fachlicher Sicht geeignet ist und die lege artis Berufsausübung gewährleistet ist. Patienten/innen sind über die Besonderheiten der Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufzuklären.
  6. (34)Absatz 34,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

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