§ 1 TVV 2012 Allgemeine Bestimmungen

Tierversuchs-Verordnung 2012 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999
Gegenstand
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
    2. 2.Ziffer 2spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
    3. 3.Ziffer 3die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
    4. 4.Ziffer 4nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).
  2. (2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, Amtsblatt Nummer L 197 vom 30.7.2007 Seite 1 zu berücksichtigen.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 04.12.2020
Gegenstand
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
    2. 2.Ziffer 2spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
    3. 3.Ziffer 3die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
    4. 4.Ziffer 4nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).
  2. (2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, Amtsblatt Nummer L 197 vom 30.7.2007 Seite 1 zu berücksichtigen.

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