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Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
(______________
Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 34/2025 lautet: „In § 2 Z 5 wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, lautet: „In Paragraph 2, Ziffer 5, wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)
Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
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Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 34/2025 lautet: „In § 2 Z 5 wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, lautet: „In Paragraph 2, Ziffer 5, wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)