§ 26 MABG Ausbildungsverordnung

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen, insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. 2.Ziffer 2die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  3. 3.Ziffer 3die Qualitätssicherung von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  4. 4.Ziffer 4die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für medizinische Assistenzberufe bzw. einem Lehrgang,
  5. 5.Ziffer 5die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich spezieller Bestimmungen über die Ausbildung in der Ordinationsassistenz gemäß § 25,die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich spezieller Bestimmungen über die Ausbildung in der Ordinationsassistenz gemäß Paragraph 25,,
  6. 6.Ziffer 6die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  7. 7.Ziffer 7die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  8. 8.Ziffer 8die Fachbereichsarbeit und
  9. 9.Ziffer 9die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen, insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. 2.Ziffer 2die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  3. 3.Ziffer 3die Qualitätssicherung von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  4. 4.Ziffer 4die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für medizinische Assistenzberufe bzw. einem Lehrgang,
  5. 5.Ziffer 5die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich spezieller Bestimmungen über die Ausbildung in der Ordinationsassistenz gemäß § 25,die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich spezieller Bestimmungen über die Ausbildung in der Ordinationsassistenz gemäß Paragraph 25,,
  6. 6.Ziffer 6die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  7. 7.Ziffer 7die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  8. 8.Ziffer 8die Fachbereichsarbeit und
  9. 9.Ziffer 9die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

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