§ 36 PThG 2024 Lehrpersonen mit EU/EWR-Qualifikation

Psychotherapiegesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen mit psychotherapeutischen Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Arbeitsort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der §§ 27, 28 oder 34, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.Personen mit psychotherapeutischen Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Arbeitsort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der Paragraphen 27, 28, oder 34, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
  2. (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen mit psychotherapeutischen Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Arbeitsort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der §§ 27, 28 oder 34, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.Personen mit psychotherapeutischen Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Arbeitsort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der Paragraphen 27, 28, oder 34, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
  2. (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

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