§ 10 MABG Röntgenassistenz

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung von standardisierten Mammographien,
    5. 5.Ziffer 5die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    6. 6.Ziffer 6die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    7. 7.Ziffer 7die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
    8. 8.Ziffer 8die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
    9. 9.Ziffer 9die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
    10. 10.Ziffer 10das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung von standardisierten Mammographien,
    5. 5.Ziffer 5die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    6. 6.Ziffer 6die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    7. 7.Ziffer 7die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
    8. 8.Ziffer 8die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
    9. 9.Ziffer 9die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
    10. 10.Ziffer 10das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.

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