§ 3 TAV          Fachkundige Leitung

Tagbauarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsstätte und auswärtige Arbeitsstelle eine geeignete und fachkundige Person zuständig ist (fachkundige Leitung), die insbesondere folgende Aufgaben hat:
    1. 1.Ziffer einsBeaufsichtigung der Arbeitnehmer/innen,
    2. 2. Ziffer 2Erteilung der Arbeitsfreigabe (§ 4),Erteilung der Arbeitsfreigabe (Paragraph 4,),
    3. 3.Ziffer 3Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des § 15 Abs. 1,Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4Überprüfung des Tagbaues (§ 16 Abs. 1 und 2).Überprüfung des Tagbaues (Paragraph 16, Absatz eins und 2).
  2. (2)Absatz 2,Werden in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer/innen mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen eine gemeinsame fachkundige Leitung zu bestellen oder sie haben für eine Koordination der fachkundigen Leitungen zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3,Für den Fall der Verhinderung haben Arbeitgeber/innen eine geeignete und fachkundige Stellvertretung zu benennen.
  4. (4)Absatz 4,Es dürfen nur Personen für die fachkundige Leitung oder als deren Stellvertretung bestellt werden, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Fachkundig sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsTheoretische und praktische Kenntnisse, die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, sowie einschlägige Berufserfahrung,
    2. 2.Ziffer 2Kenntnisse der in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  5. (5)Absatz 5,Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 erfüllen.Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 erfüllen.
  6. (6)Absatz 6,Es ist dafür zu sorgen, dass belegte Arbeitsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mindestens einmal während jeder Schicht von der fachkundigen Leitung besucht werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies erforderlich ist. Regelungen zu Aufsicht und Alleinarbeit bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsstätte und auswärtige Arbeitsstelle eine geeignete und fachkundige Person zuständig ist (fachkundige Leitung), die insbesondere folgende Aufgaben hat:
    1. 1.Ziffer einsBeaufsichtigung der Arbeitnehmer/innen,
    2. 2. Ziffer 2Erteilung der Arbeitsfreigabe (§ 4),Erteilung der Arbeitsfreigabe (Paragraph 4,),
    3. 3.Ziffer 3Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des § 15 Abs. 1,Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4Überprüfung des Tagbaues (§ 16 Abs. 1 und 2).Überprüfung des Tagbaues (Paragraph 16, Absatz eins und 2).
  2. (2)Absatz 2,Werden in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer/innen mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen eine gemeinsame fachkundige Leitung zu bestellen oder sie haben für eine Koordination der fachkundigen Leitungen zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3,Für den Fall der Verhinderung haben Arbeitgeber/innen eine geeignete und fachkundige Stellvertretung zu benennen.
  4. (4)Absatz 4,Es dürfen nur Personen für die fachkundige Leitung oder als deren Stellvertretung bestellt werden, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Fachkundig sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsTheoretische und praktische Kenntnisse, die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, sowie einschlägige Berufserfahrung,
    2. 2.Ziffer 2Kenntnisse der in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  5. (5)Absatz 5,Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 erfüllen.Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 erfüllen.
  6. (6)Absatz 6,Es ist dafür zu sorgen, dass belegte Arbeitsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mindestens einmal während jeder Schicht von der fachkundigen Leitung besucht werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies erforderlich ist. Regelungen zu Aufsicht und Alleinarbeit bleiben unberührt.

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