§ 16 TAV Überprüfung des Tagbaues

TAV - Tagbauarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Bereiche oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen von der fachkundigen Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person insbesondere auf Gefahren durch lose Felsmassen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen überprüft werden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Überprüfung der Abbaubereiche eines Tagbaues und jener Bereiche, zu denen Arbeitnehmer/innen im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben, auf mögliche Gefahren durch die fachkundige Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person hat insbesondere zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsnach Sprengungen,
    2. 2.Ziffer 2beim Andrang größerer Mengen von Oberflächenwasser, zB nach starken oder längeren Niederschlägen oder während der Schneeschmelze,
    3. 3.Ziffer 3in Perioden mit Frost- und Tauwechsel.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitnehmer/innen dürfen im Tagbau nur beschäftigt werden, wenn die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 durchgeführt wurden. Werden bei den Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 Mängel festgestellt, dürfen Arbeitnehmer/innen erst beschäftigt werden, wenn die Mängel behoben oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.Arbeitnehmer/innen dürfen im Tagbau nur beschäftigt werden, wenn die Überprüfungen nach Absatz eins und 2 durchgeführt wurden. Werden bei den Überprüfungen nach Absatz eins und 2 Mängel festgestellt, dürfen Arbeitnehmer/innen erst beschäftigt werden, wenn die Mängel behoben oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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