Gesamte Rechtsvorschrift TAV

Tagbauarbeitenverordnung

TAV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 2 TAV Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. 1.Ziffer einsTagbau: Teil einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, in dem mineralische Rohstoffe obertage gewonnen werden,
  2. 2.Ziffer 2Tagbauzuschnittsparameter: Parameter, die die Gestaltung (geometrische Ausformung) eines Tagbaues bestimmen, wie die Breite von Etagen, Orientierung, Neigung und Höhe von Tagbauböschungen, Längs- und Quergefälle von Etagen sowie Auffahrts- und Verbindungsrampen,
  3. 3.Ziffer 3Etagen: horizontale bis schwach geneigte Flächenelemente,
  4. 4.Ziffer 4Arbeitsetagen: Etagen, auf denen sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden,
  5. 5.Ziffer 5Tagbauböschungen: künstlich geschaffene, geneigte oder senkrecht stehende Flächenelemente, die bei der Gewinnung entstehen oder durch ein Verkippen oder ein Verhalden gebildet werden,
  6. 6.Ziffer 6Böschungssystem: ein aus mehreren räumlich zusammenhängenden Tagbauböschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Etagen,
  7. 7.Ziffer 7tagbauspezifische Gefahrenbereiche: jene Bereiche eines Tagbaues, insbesondere auf Arbeitsetagen, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.

§ 3 TAV          Fachkundige Leitung


  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsstätte und auswärtige Arbeitsstelle eine geeignete und fachkundige Person zuständig ist (fachkundige Leitung), die insbesondere folgende Aufgaben hat:
    1. 1.Ziffer einsBeaufsichtigung der Arbeitnehmer/innen,
    2. 2. Ziffer 2Erteilung der Arbeitsfreigabe (§ 4),Erteilung der Arbeitsfreigabe (Paragraph 4,),
    3. 3.Ziffer 3Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des § 15 Abs. 1,Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4Überprüfung des Tagbaues (§ 16 Abs. 1 und 2).Überprüfung des Tagbaues (Paragraph 16, Absatz eins und 2).
  2. (2)Absatz 2,Werden in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer/innen mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen eine gemeinsame fachkundige Leitung zu bestellen oder sie haben für eine Koordination der fachkundigen Leitungen zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3,Für den Fall der Verhinderung haben Arbeitgeber/innen eine geeignete und fachkundige Stellvertretung zu benennen.
  4. (4)Absatz 4,Es dürfen nur Personen für die fachkundige Leitung oder als deren Stellvertretung bestellt werden, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Fachkundig sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsTheoretische und praktische Kenntnisse, die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, sowie einschlägige Berufserfahrung,
    2. 2.Ziffer 2Kenntnisse der in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  5. (5)Absatz 5,Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 erfüllen.Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 erfüllen.
  6. (6)Absatz 6,Es ist dafür zu sorgen, dass belegte Arbeitsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mindestens einmal während jeder Schicht von der fachkundigen Leitung besucht werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies erforderlich ist. Regelungen zu Aufsicht und Alleinarbeit bleiben unberührt.

§ 4 TAV Arbeiten mit besonderen Gefahren, Arbeitsfreigabe


  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für folgende Arbeiten ein Arbeitsfreigabesystem samt den einzuhaltenden Bedingungen und den vor, während und nach Abschluss der Arbeiten notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsBeseitigung von Verklausungen in Sturzschächten und –rinnen,
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten, die ausnahmsweise in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich erfolgen (§ 10 Abs. 3).Arbeiten, die ausnahmsweise in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich erfolgen (Paragraph 10, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2,Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, ist festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 1 genannten gefährlichen Arbeiten oder normalerweise gefahrlosen Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, ist festzulegen, für welche anderen als die in Absatz eins, genannten gefährlichen Arbeiten oder normalerweise gefahrlosen Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem sich die fachkundige Leitung (§ 3) überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem einzuhaltenden Bedingungen und festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und sie die Arbeitsfreigabe erteilt hat.Es ist dafür zu sorgen, dass die in Absatz eins und 2 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem sich die fachkundige Leitung (Paragraph 3,) überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem einzuhaltenden Bedingungen und festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und sie die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
  4. (4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten ständig eine Person, die über die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Durchführung der Arbeiten sowie einschlägige Berufserfahrung verfügt, anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderliche Rettungsmaßnahmen setzen kann.Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Absatz eins und 2 genannten Arbeiten ständig eine Person, die über die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Durchführung der Arbeiten sowie einschlägige Berufserfahrung verfügt, anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderliche Rettungsmaßnahmen setzen kann.
  5. (5)Absatz 5,Mit der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die vor Beginn der Arbeiten über mögliche Gefahren, das richtige Verhalten bei der Durchführung der Arbeiten und die Schutz- und Rettungsmaßnahmen entsprechend unterwiesen wurden.Mit der Durchführung von in Absatz eins und 2 genannten Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die vor Beginn der Arbeiten über mögliche Gefahren, das richtige Verhalten bei der Durchführung der Arbeiten und die Schutz- und Rettungsmaßnahmen entsprechend unterwiesen wurden.

§ 5 TAV Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme


Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

§ 6 TAV Flucht- und Rettungsmittel, Sicherheitsübungen


  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und Rettungsmittel zu sorgen, damit Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle bei Gefahr schnell und sicher verlassen können. Die Rettungsmittel sind leicht zugänglich an geeigneten Stellen in betriebsbereitem Zustand bereitzuhalten und sind als solche zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern, Schlammteichen und Absetzbecken müssen, sofern Ertrinkungsgefahr auftreten kann, geeignete Schutzausrüstungen und Rettungsmittel bereitgestellt sein. Bei solchen Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutzausrüstungen und Rettungsmittel unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein. Mindestens eine Person muss die für die Durchführung der Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen Kenntnisse besitzen.
  3. (3)Absatz 3,Sicherheitsübungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Bei diesen Übungen ist für eine Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Benutzung oder die Bedienung von Schutzausrüstungen und Rettungsmitteln erfordern, zu sorgen. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, denen solche Aufgaben zugewiesen wurden, auch die korrekte Benutzung oder Bedienung einüben.

§ 7 TAV Verkehrswege


  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 3, 4, 7 und 8 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, sind Verkehrswege nach Abs. 2 bis 8 zu gestalten.Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, 4, 7 und 8 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, sind Verkehrswege nach Absatz 2 bis 8 zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2,Verkehrswege im Freien mit Fahrzeugverkehr, die unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durchführen, müssen auf der tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite mindestens folgende lichte Höhe aufweisen: maximale Höhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel und Höhe der darüber hinaus gehenden Ladung und zusätzlich ein Sicherheitsbeiwert von mindestens 0,5 m. Die tatsächliche lichte Höhe ist durch Hinweisschilder mit Angabe der lichten Höhe zu kennzeichnen. Hindernisse sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern.
  3. (3)Absatz 3,Verkehrswege im Tagbau sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr (Gehwege): 1,0 m,
    2. 2.Ziffer 2Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr (Fahrstreifen): die maximale Breite der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel und zusätzlich 1,0 m,
    3. 3.Ziffer 3Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreiten nach Z 1 und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den einzelnen Gehwegen und Fahrstreifen.Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreiten nach Ziffer eins und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den einzelnen Gehwegen und Fahrstreifen.
  4. (4)Absatz 4,Auf Verkehrswegen im Tagbau sind Ausweichen für Begegnungsverkehr, Reversier- und Umkehrplätze in ausreichender Anzahl und Breite vorzusehen. In Kurven und Kehren ist für eine Verbreiterung der Fahrstreifen entsprechend der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel zu sorgen.
  5. (5)Absatz 5,Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen im Tagbau sind nach den Angaben der Hersteller/innen über die bestimmungsgemäße Verwendung der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel festzulegen, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungseinflüsse zu berücksichtigen sind.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen im Tagbau ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren weiters Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsVerkehrssicherheit,
    2. 2.Ziffer 2übersichtliche Verkehrswegsführung,
    3. 3.Ziffer 3Ausmaß des Verkehrsaufkommens,
    4. 4.Ziffer 4geeignete Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Beschaffenheit des Verkehrsweges,
    5. 5.Ziffer 5ausreichende Stabilität des Verkehrsweguntergrundes unter Berücksichtigung der Belastungen durch die eingesetzten Arbeitsmittel.
  7. (7)Absatz 7,Die Ränder von Verkehrswegen im Tagbau sind erforderlichenfalls zu kennzeichnen. Hindernisse im Verlauf von Verkehrswegen im Tagbau sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern. Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen im Tagbau Absturzgefahr oder die Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, durch Abgrenzungen oder Abschrankungen, wie Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle, Schutzdächer oder durch bauliche Sicherungsmaßnahmen.
  8. (8)Absatz 8,Verkehrswege im Tagbau müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel mit Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind, die eine blendfreie und ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege ermöglichen und
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer/innen, die zu Fuß unterwegs sind, mit Warnbekleidung und ausreichenden Beleuchtungsmitteln ausgestattet sind.

    Weiters ist dafür zu sorgen, dass auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtungen, wie Akku-Handlampen, mitgeführt werden.

  9. (9)Absatz 9,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die Verkehrswege im Tagbau nicht benützen, solange die Benützung, insbesondere auf Grund von herabfallendem Gestein, Absturzgefahr oder Witterungsbedingungen, nicht gefahrlos möglich ist oder die Gefahren durch geeignete Maßnahmen minimiert wurden.
  10. (10)Absatz 10,Arbeitgeber/innen dürfen Arbeitnehmer/innen auf auswärtigen Arbeitsstellen nur auf Verkehrswegen im Tagbau einsetzen, die nach Abs. 3 bis 8 gestaltet sind.Arbeitgeber/innen dürfen Arbeitnehmer/innen auf auswärtigen Arbeitsstellen nur auf Verkehrswegen im Tagbau einsetzen, die nach Absatz 3 bis 8 gestaltet sind.

§ 9 TAV Tagbauzuschnittsparameter


Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Tagbauzuschnittsparameter so festzulegen, dass das Ausmaß tagbauspezifischer Gefahrenbereiche möglichst reduziert wird.

§ 10 TAV Tagbauspezifische Gefahrenbereiche


  1. (1)Absatz eins,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind tagbauspezifische Gefahrenbereiche festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Tagbauspezifische Gefahrenbereiche sind durch technische Maßnahmen, z.B. durch Dämme, Wälle, Freisteine oder Absperrungen, gegen unbefugtes Betreten oder Befahren abzusichern. Ist eine Absicherung durch technische Maßnahmen nicht möglich, sind andere Maßnahmen zu setzen, um ein unbefugtes Betreten oder Befahren zu verhindern, z.B. deutlich sichtbare Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, schriftliche Anweisungen und eine wirksame Überwachung.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitnehmer/innen dürfen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen nicht beschäftigt werden, insbesondere darf keine planmäßige Gewinnungstätigkeit durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen erfolgen. In gewinnungstechnisch bedingten Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen unter folgenden Voraussetzungen beschäftigt werden:
    1. 1.Ziffer einsDurch technische und organisatorische Maßnahmen wurden die Gefahren für Arbeitnehmer/innen minimiert und
    2. 2.Ziffer 2eine Arbeitsfreigabe im Sinn des § 4 wurde erteilt.eine Arbeitsfreigabe im Sinn des Paragraph 4, wurde erteilt.
  4. (4)Absatz 4,§ 11 Abs. 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, sind im Tagbau auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, nicht anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, sind im Tagbau auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, nicht anzuwenden.

§ 11 TAV Tagbauböschungen


  1. (1)Absatz eins,Die Orientierung und die Neigung von Tagbauböschungen im Festgestein und die Neigung von Tagbauböschungen im Lockergestein sind in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten so zu wählen, dass die tagbauspezifischen Gefahrenbereiche möglichst reduziert werden. Das Böschungssystem ist durch das Einziehen von Etagen zu untergliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetagen bei ausschließlich mechanischem Abbau durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf bei Abbau im Hochschnitt oder im Tiefschnitt folgende Werte nicht überschreiten:
    1. 1.Ziffer einsIm Hochschnitt: die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel unter Berücksichtigung einer sicheren Aufstellung,
    2. 2.Ziffer 2im Tiefschnitt: die maximale Greif- oder Grabtiefe der eingesetzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung einer sicheren Aufstellung.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetage ist bei einem Abbau durch sonstige mechanische Verfahren oder durch Sprengarbeiten so zu bemessen, dass
    1. 1.Ziffer einssich Arbeitnehmer/innen bei Gewinnungstätigkeiten nicht in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich befinden und
    2. 2.Ziffer 2ein gefahrloses maschinelles Beseitigen von losem und im Abgehen begriffenem Gestein aus der Tagbauböschung durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln möglich ist.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 Z 1 darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.

§ 12 TAV Etagen, Arbeitsetagen


  1. (1)Absatz eins,Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen.Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Tagbauböschungen von Etagen und die Breite von Etagen, auf denen keine Arbeiten durchgeführt werden, sind so anzulegen und zu bemessen oder die Etagen sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass Arbeitnehmer/innen auf tiefer liegenden Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen durch herabfallendes Gestein nicht gefährdet werden.

§ 13 TAV Abraum, Halden, Endböschungssysteme


  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben für eine entsprechende Abraumbeseitigung und Wasserhaltung zu sorgen, um Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch abgehendes Gestein und größere Felsmassen zu vermeiden. Für die Gestaltung von Tagbauböschungen, Arbeitsetagen und Etagen in den Abraumbereichen gelten §§ 9 bis 12.Arbeitgeber/innen haben für eine entsprechende Abraumbeseitigung und Wasserhaltung zu sorgen, um Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch abgehendes Gestein und größere Felsmassen zu vermeiden. Für die Gestaltung von Tagbauböschungen, Arbeitsetagen und Etagen in den Abraumbereichen gelten Paragraphen 9 bis 12,
  2. (2)Absatz 2,Halden, Kippen und Absetzbecken sind so zu planen, anzulegen und zu betreiben, dass die Stabilität der Tagbauböschungen sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet sind. Es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch ein Abgehen des angeschütteten Materials vermieden werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Endböschungssystemen sind die Höhen von Tagbauböschungen und Etagenbreiten von Endböschungssystemen so anzulegen, zu bemessen und zu sichern, dass Arbeitnehmer/innen auf Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen durch herabfallendes Gestein und größere Felsmassen nicht gefährdet werden.

§ 14 TAV Einsatz von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen


  1. (1)Absatz eins,Die Benutzung von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen die Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrerkabine und die sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten, wie die Bremsanlage oder die Lenkung, mit ausreichend dimensionierten Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen gesichert sind und
    2. 2.Ziffer 2eine Gefahrenanalyse (§ 35 Abs. 2 ASchG) durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine ausreichend hohe Schutzwirkung durch die Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen zu gewährleisten.eine Gefahrenanalyse (Paragraph 35, Absatz 2, ASchG) durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine ausreichend hohe Schutzwirkung durch die Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen eine Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, nicht benutzt werden, wenn die Gefahrenanalyse ergibt, dass der Einsatz in diesen Bereichen ohne Gefahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer/innen nicht möglich ist.

§ 15 TAV Besondere Sicherungsmaßnahmen im Tagbau


  1. (1)Absatz eins,Sind Bereiche eines Tagbaues von einem absehbaren oder akuten Abgehen von Gestein, insbesondere dem Abgehen größerer Felsmassen, betroffen, welches zu Gefahren für Arbeitnehmer/innen führen kann, so ist die Gefahrenquelle möglichst rasch durch technische Maßnahmen, wie Beräumen oder vorgezogene Gewinnung, zu beseitigen. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so ist wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsEs ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen diesen Bereich weder betreten noch befahren.
    2. 2.Ziffer 2Der betroffene Bereich ist durch technische Maßnahmen, zB durch Dämme, Wälle oder Freisteine abzusperren und ein Hinweis auf das Betretungs- und Befahrungsverbot ist auszuhängen.
    3. 3.Ziffer 3Ein Konzept zur Gefahrenbeseitigung ist zu erstellen, welches die gefahrlose Beseitigung der Gefahrenquelle durch technische Maßnahmen, wie Beräumen oder vorgezogenes Gewinnen, zu beinhalten hat.
    4. 4.Ziffer 4Auf Grundlage des Konzeptes nach Z 3 ist der betroffene Bereich zu sanieren.Auf Grundlage des Konzeptes nach Ziffer 3, ist der betroffene Bereich zu sanieren.
    5. 5.Ziffer 5Nach Abschluss der Arbeiten hat die fachkundige Leitung den Bereich freizugeben.
  2. (2)Absatz 2,Für Bereiche an denen Hauwerk abgestürzt wird, zB Versturzkanten, Aufgabestellen für Sturzrinnen und Sturzschächte oder Entladestellen von Fahrzeugen, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Bereiche sind erforderlichenfalls durch technische Maßnahmen so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Überfahren verhindert wird oder
    2. 2.Ziffer 2es ist dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten von einem sicheren Standplatz aus durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitnehmer/innen dürfen insbesondere mit folgenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden:
    1. 1.Ziffer einsArbeiten von Hand an und in Tagbauböschungen, zB händisches Wegladen oder Laden und Besetzen von Bohrlöchern, wenn keine wirksamen Sicherungsmaßnahmen gegen herabfallendes Gestein gesetzt sind,
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch herabfallendes Gestein oder durch Absturz erhöhen, zB gefahrbringendes Übersteilen von Lockergestein oder Hauwerk, Untergraben oder Unterhöhlen im Festgestein,
    3. 3.Ziffer 3Abstürzen von Hauwerk bei gleichzeitiger Entnahme des Hauwerks unter Verwendung selbstfahrender Arbeitsmittel, wenn der Entnahmebereich durch abgehendes Hauwerk gefährdet sein kann.

§ 16 TAV Überprüfung des Tagbaues


  1. (1)Absatz eins,Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Bereiche oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen von der fachkundigen Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person insbesondere auf Gefahren durch lose Felsmassen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen überprüft werden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Überprüfung der Abbaubereiche eines Tagbaues und jener Bereiche, zu denen Arbeitnehmer/innen im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben, auf mögliche Gefahren durch die fachkundige Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person hat insbesondere zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsnach Sprengungen,
    2. 2.Ziffer 2beim Andrang größerer Mengen von Oberflächenwasser, zB nach starken oder längeren Niederschlägen oder während der Schneeschmelze,
    3. 3.Ziffer 3in Perioden mit Frost- und Tauwechsel.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitnehmer/innen dürfen im Tagbau nur beschäftigt werden, wenn die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 durchgeführt wurden. Werden bei den Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 Mängel festgestellt, dürfen Arbeitnehmer/innen erst beschäftigt werden, wenn die Mängel behoben oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.Arbeitnehmer/innen dürfen im Tagbau nur beschäftigt werden, wenn die Überprüfungen nach Absatz eins und 2 durchgeführt wurden. Werden bei den Überprüfungen nach Absatz eins und 2 Mängel festgestellt, dürfen Arbeitnehmer/innen erst beschäftigt werden, wenn die Mängel behoben oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.

§ 17 TAV Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau


  1. (1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsMögliche Gefahren im Tagbau sowie Mechanismen, durch welche diese Gefahren entstehen können und in welchen Bereichen diese vorhanden sind oder auftreten können,
    2. 2.Ziffer 2Art, Ausmaß und Auswirkung der möglichen Gefahren am Arbeitsplatz sowie die gesetzten und zu setzenden Schutzmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Verhalten bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 14, ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:
    1. 1.Ziffer einsSichere Durchführung von Arbeiten,
    2. 2.Ziffer 2richtiger Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln,
    3. 3.Ziffer 3richtiges Verhalten bei Gefahren im Tagbau,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen, die bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen zu ergreifen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Absatz eins und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Für Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 und 2), sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen, insbesondereFür Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (Paragraph 4, Absatz eins und 2), sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) zu erstellen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsüber die Vorgangsweisen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen und eines sicheren Einsatzes der Arbeitsmittel einzuhalten sind,
    2. 2.Ziffer 2über die Vorgangsweisen bei einem Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle,
    3. 3.Ziffer 3über den Einsatz der Notfallausrüstungen.
  5. (5)Absatz 5,Der/die für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber/in ist verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen über Gefahren im Tagbau zu sorgen und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.

§ 18 TAV Genehmigungsverfahren


Die nach § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 ASchG vorzulegenden Unterlagen haben auch die für die Beurteilung erforderlichen tagbauspezifischen Angaben zu enthalten, insbesondere Angaben zu den tagbauspezifischen Gefahrenbereichen. Die nach Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 3, ASchG vorzulegenden Unterlagen haben auch die für die Beurteilung erforderlichen tagbauspezifischen Angaben zu enthalten, insbesondere Angaben zu den tagbauspezifischen Gefahrenbereichen.

§ 20 TAV Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in § 21 Abs. 1 genannten Bestimmungen eingehalten werden, erstBei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Bestimmungen eingehalten werden, erst
    1. 1.Ziffer einsab 1. Jänner 2012 § 4, § 7 Abs. 2 bis 5, den §§ 8 bis 10, § 12 Abs. 1 und § 14 dieser Verordnung,ab 1. Jänner 2012 Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, den Paragraphen 8 bis 10, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 14, dieser Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2016 § 11 und § 12 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechen.ab 1. Jänner 2016 Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung entsprechen.
    3. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 genannte Übergangsfrist für § 7 Abs. 3 bis 5 gilt auch für Arbeitgeber/innen iSd § 7 Abs. 10.Die in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Übergangsfrist für Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 gilt auch für Arbeitgeber/innen iSd Paragraph 7, Absatz 10,
  2. (3)Absatz 3,§ 13 Abs. 3 dieser Verordnung gilt nicht für Endböschungssysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.Paragraph 13, Absatz 3, dieser Verordnung gilt nicht für Endböschungssysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.

§ 21 TAV Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 2 Z 1 ASchG als Arbeitnehmerschutzvorschriften in Geltung stehenden §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7, 8, 10, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 14, §§ 16 bis 44, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 sowie § 65 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass die gemäß Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG als Arbeitnehmerschutzvorschriften in Geltung stehenden Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, sowie die Paragraphen 7, 8, 10,, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraphen 12 bis 14, Paragraphen 16 bis 44, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 46, sowie Paragraph 65, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, außer Kraft treten.
  2. (2)Absatz 2,    Für die Dauer der Inanspruchnahme der in § 20 genannten Übergangsfristen gelten folgende Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschrift weiter:Für die Dauer der Inanspruchnahme der in Paragraph 20, genannten Übergangsfristen gelten folgende Bestimmungen der in Absatz eins, genannten Vorschrift weiter:
    1. 1.Ziffer einsFür die Übergangsfrist des § 20 Abs. 1 Z 1: § 3 Abs. 1 erster Satz, § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 erster Satz, § 7 Abs. 5 erster Satz und § 23 Abs. 2;Für die Übergangsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins :, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz und Paragraph 23, Absatz 2,;
    2. 2.Ziffer 2für die Übergangsfrist des § 20 Abs. 1 Z 2: § 38.für die Übergangsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 :, Paragraph 38,
  3. (3)Absatz 3,Folgende Arbeitnehmerschutzbestimmungen der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG übergeleiteten Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, treten für den Geltungsbereich des ASchG außer Kraft: § 6 für über Tage, § 7, § 8 für über Tage, § 9 Abs. 4 und 5, §§ 11, 13, § 14 für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage, § 15, §§ 19 bis 26, §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1, § 52, § 72 Abs. 3, §§ 88 bis 94, § 98 Abs. 2, §§ 113, 118 bis 123, §§ 125 bis 127, §§ 131 bis 137, § 185 Abs. 1 und 3 bis 6, § 192, § 193 Abs. 1 und 2, § 218 Abs. 2, §§ 273, 286, §§ 291 bis 296, §§ 298 bis 302, § 308, §§ 328 bis 330, § 334 Abs. 1, § 336 für über Tage, §§ 338 bis 341, §§ 343, 344, 347, 348, §§ 352 bis 355.Folgende Arbeitnehmerschutzbestimmungen der gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG übergeleiteten Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,, treten für den Geltungsbereich des ASchG außer Kraft: Paragraph 6, für über Tage, Paragraph 7,, Paragraph 8, für über Tage, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraphen 11, 13,, Paragraph 14, für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage, Paragraph 15,, Paragraphen 19 bis 26, Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52,, Paragraph 72, Absatz 3,, Paragraphen 88 bis 94, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraphen 113, 118 bis 123, Paragraphen 125 bis 127, Paragraphen 131 bis 137, Paragraph 185, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 192,, Paragraph 193, Absatz eins und 2, Paragraph 218, Absatz 2,, Paragraphen 273, 286,, Paragraphen 291 bis 296, Paragraphen 298 bis 302, Paragraph 308,, Paragraphen 328 bis 330, Paragraph 334, Absatz eins,, Paragraph 336, für über Tage, Paragraphen 338 bis 341, Paragraphen 343, 344, 347, 348,, Paragraphen 352 bis 355,
  4. (4)Absatz 4,Die in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bleiben, soweit keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, als bergrechtliche Bestimmungen unberührt.Die in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bleiben, soweit keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, als bergrechtliche Bestimmungen unberührt.
  5. (5)Absatz 5,Durch diese Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, S. 10, für den Obertagebergbau umgesetzt.Durch diese Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, Amtsblatt Nummer L 404 vom 31.12.1992, Seite 10, für den Obertagebergbau umgesetzt.
  6. (6)Absatz 6,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten