Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind tagbauspezifische Gefahrenbereiche festzulegen.
(2)Absatz 2,Tagbauspezifische Gefahrenbereiche sind durch technische Maßnahmen, z.B. durch Dämme, Wälle, Freisteine oder Absperrungen, gegen unbefugtes Betreten oder Befahren abzusichern. Ist eine Absicherung durch technische Maßnahmen nicht möglich, sind andere Maßnahmen zu setzen, um ein unbefugtes Betreten oder Befahren zu verhindern, z.B. deutlich sichtbare Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, schriftliche Anweisungen und eine wirksame Überwachung.
(3)Absatz 3,Arbeitnehmer/innen dürfen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen nicht beschäftigt werden, insbesondere darf keine planmäßige Gewinnungstätigkeit durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen erfolgen. In gewinnungstechnisch bedingten Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen unter folgenden Voraussetzungen beschäftigt werden:
1.Ziffer einsDurch technische und organisatorische Maßnahmen wurden die Gefahren für Arbeitnehmer/innen minimiert und
2.Ziffer 2eine Arbeitsfreigabe im Sinn des § 4 wurde erteilt.eine Arbeitsfreigabe im Sinn des Paragraph 4, wurde erteilt.
(4)Absatz 4,§ 11 Abs. 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, sind im Tagbau auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, nicht anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, sind im Tagbau auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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