Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
1.Ziffer einsMögliche Gefahren im Tagbau sowie Mechanismen, durch welche diese Gefahren entstehen können und in welchen Bereichen diese vorhanden sind oder auftreten können,
2.Ziffer 2Art, Ausmaß und Auswirkung der möglichen Gefahren am Arbeitsplatz sowie die gesetzten und zu setzenden Schutzmaßnahmen,
3.Ziffer 3Verhalten bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 14, ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:
1.Ziffer einsSichere Durchführung von Arbeiten,
2.Ziffer 2richtiger Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln,
3.Ziffer 3richtiges Verhalten bei Gefahren im Tagbau,
4.Ziffer 4Maßnahmen, die bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen zu ergreifen sind.
(3)Absatz 3,Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Absatz eins und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Für Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 und 2), sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen, insbesondereFür Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (Paragraph 4, Absatz eins und 2), sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) zu erstellen, insbesondere
1.Ziffer einsüber die Vorgangsweisen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen und eines sicheren Einsatzes der Arbeitsmittel einzuhalten sind,
2.Ziffer 2über die Vorgangsweisen bei einem Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle,
3.Ziffer 3über den Einsatz der Notfallausrüstungen.
(5)Absatz 5,Der/die für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber/in ist verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen über Gefahren im Tagbau zu sorgen und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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