§ 18 TAV Genehmigungsverfahren

TAV - Tagbauarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die nach § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 ASchG vorzulegenden Unterlagen haben auch die für die Beurteilung erforderlichen tagbauspezifischen Angaben zu enthalten, insbesondere Angaben zu den tagbauspezifischen Gefahrenbereichen. Die nach Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 3, ASchG vorzulegenden Unterlagen haben auch die für die Beurteilung erforderlichen tagbauspezifischen Angaben zu enthalten, insbesondere Angaben zu den tagbauspezifischen Gefahrenbereichen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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