§ 20 TAV Übergangsbestimmungen

TAV - Tagbauarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in § 21 Abs. 1 genannten Bestimmungen eingehalten werden, erstBei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Bestimmungen eingehalten werden, erst
    1. 1.Ziffer einsab 1. Jänner 2012 § 4, § 7 Abs. 2 bis 5, den §§ 8 bis 10, § 12 Abs. 1 und § 14 dieser Verordnung,ab 1. Jänner 2012 Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, den Paragraphen 8 bis 10, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 14, dieser Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2016 § 11 und § 12 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechen.ab 1. Jänner 2016 Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung entsprechen.
    3. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 genannte Übergangsfrist für § 7 Abs. 3 bis 5 gilt auch für Arbeitgeber/innen iSd § 7 Abs. 10.Die in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Übergangsfrist für Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 gilt auch für Arbeitgeber/innen iSd Paragraph 7, Absatz 10,
  2. (3)Absatz 3,§ 13 Abs. 3 dieser Verordnung gilt nicht für Endböschungssysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.Paragraph 13, Absatz 3, dieser Verordnung gilt nicht für Endböschungssysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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