§ 2 ResV

Reservenmeldungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
    1. 1.Ziffer einsbei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
    2. 2.Ziffer 2bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
    3. 3.Ziffer 3versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,)

  2. (3)Absatz 3,Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
  3. (4)Absatz 4,Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 dies das Kreditinstitut in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dies das Kreditinstitut in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 16.09.2010 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
    1. 1.Ziffer einsbei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
    2. 2.Ziffer 2bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
    3. 3.Ziffer 3versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,)

  2. (3)Absatz 3,Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
  3. (4)Absatz 4,Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 dies das Kreditinstitut in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dies das Kreditinstitut in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

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