§ 77 NVG 2020

Notarversorgungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Träger der Verwaltung
  1. (1)Absatz eins,Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Träger der Verwaltung
  1. (1)Absatz eins,Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

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