§ 2a GVG-B 2005 Berücksichtigungswürdige Umstände

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 1 Abs. 1 in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wennGemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhaltes nicht mitwirken;
    2. 2.Ziffer 2sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (§ 30 AsylG);sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (Paragraph 30, AsylG);
    3. 3.Ziffer 3sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (§ 13 AsylG);sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (Paragraph 13, AsylG);
    4. 4.Ziffer 4sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (§ 38a SPG);sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Paragraph 38 a, SPG);
    5. 5.Ziffer 5nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung rechtfertigen würden (§ 2 Abs. 2).nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung rechtfertigen würden (Paragraph 2, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Gefährdet der Ausschluss von der Aufnahme oder der weiteren Betreuung den Zugang zur medizinischen Notversorgung des Asylwerbers, ist dieser unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).
  4. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Art. 27 Abs. 1 jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Artikel 27, Absatz eins, jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.
  5. (2)Absatz 2,Bei der Unterbringung sind geeignete Maßnahmen zur größtmöglichen Wahrung der Familieneinheit zu treffen, soweit der Antragsteller diesen zustimmt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 1 Abs. 1 in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wennGemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhaltes nicht mitwirken;
    2. 2.Ziffer 2sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (§ 30 AsylG);sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (Paragraph 30, AsylG);
    3. 3.Ziffer 3sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (§ 13 AsylG);sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (Paragraph 13, AsylG);
    4. 4.Ziffer 4sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (§ 38a SPG);sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Paragraph 38 a, SPG);
    5. 5.Ziffer 5nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung rechtfertigen würden (§ 2 Abs. 2).nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung rechtfertigen würden (Paragraph 2, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Gefährdet der Ausschluss von der Aufnahme oder der weiteren Betreuung den Zugang zur medizinischen Notversorgung des Asylwerbers, ist dieser unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).
  4. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Art. 27 Abs. 1 jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Artikel 27, Absatz eins, jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.
  5. (2)Absatz 2,Bei der Unterbringung sind geeignete Maßnahmen zur größtmöglichen Wahrung der Familieneinheit zu treffen, soweit der Antragsteller diesen zustimmt.

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