Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Art. 27 Abs. 1 jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Artikel 27, Absatz eins, jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Unterbringung sind geeignete Maßnahmen zur größtmöglichen Wahrung der Familieneinheit zu treffen, soweit der Antragsteller diesen zustimmt.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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