§ 9a GVG-B 2005 Kontrollmaßnahmen

GVG-B 2005 - Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Grundversorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Art. 1 iVm Art. 6) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und die Abgabenbehörden daran teilnehmen. Unter Berücksichtigung von Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Grundversorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 6,) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und die Abgabenbehörden daran teilnehmen.

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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