Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungseinrichtung des Bundes erklären.
(3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung gemäß § 62 AsylG 2005 rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.Verordnungen gemäß Absatz 2, sind bei Ereignissen, die eine Verordnung gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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