§ 7 GVG-B 2005 Erwerbstätigkeit durch Antragsteller

GVG-B 2005 - Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Antragsteller richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind der Behörde mitzuteilen.Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind der Behörde mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Antragsteller, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis (Anm. 1)Antragsteller, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis Anmerkung eins, )
    1. 1.Ziffer einsfür Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
    2. 2.Ziffer 2für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
    herangezogen werden.
  4. (3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,
    1. 1.Ziffer einsunter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und
    2. 2.Ziffer 2unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen
    Antragsteller und Fremde gemäß Abs. 3 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Abs. 3 Z 2 herangezogen werden können.Antragsteller und Fremde gemäß Absatz 3, mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, herangezogen werden können.
  5. (4)Absatz 4,Antragsteller können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.Antragsteller können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3 und 3 a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
  6. (5)Absatz 5,Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Antragsteller ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Antragsteller ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.
  7. (6)Absatz 6,Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.Durch Tätigkeiten nach Absatz 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

(__________

Anm. 1: Art. 6 Z 30 des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, lautet: „In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§ 1 Z 5)“ entfällt.“. Offensichtlich gemeint ist „In § 7 Abs. 3 im Einleitungsteil …“, vgl. Parlamentarische Materialien Textgegenüberstellung S. 157.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 30, des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins, durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 5,)“ entfällt.“. Offensichtlich gemeint ist „In Paragraph 7, Absatz 3, im Einleitungsteil …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 157.)

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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