Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.
(2)Absatz 2,Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.Wird vom Bundesamt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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