§ 4 GVG-B 2005 Durchführung der Grundversorgung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019).Zur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,).
  2. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.
  3. (2)Absatz 2,Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine VersorgungGrundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die VersorgungGrundversorgung anders sichergestellt ist.Wird vom Bundesamt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine VersorgungGrundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die VersorgungGrundversorgung anders sichergestellt ist.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.07.2020 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019).Zur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,).
  2. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.
  3. (2)Absatz 2,Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine VersorgungGrundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die VersorgungGrundversorgung anders sichergestellt ist.Wird vom Bundesamt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine VersorgungGrundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die VersorgungGrundversorgung anders sichergestellt ist.

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