§ 12 GVG-B 2005 Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

GVG-B 2005 - Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des § 52a BFA-VG gewährt werden.Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des Paragraph 52 a, BFA-VG gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur.Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Absatz eins, bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 GVG-B 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 GVG-B 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 12 GVG-B 2005


Entscheidungen zu § 12 GVG-B 2005


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 GVG-B 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 GVG-B 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 GVG-B 2005
§ 12a GVG-B 2005